Der Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege

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Der Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden und einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben, können den Entlastungsbetrag von bis zu 125 EUR monatlich in Anspruch nehmen. Dieser Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann für verschiedene Dienstleistungen wie Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege sowie haushaltsnahe Unterstützung verwendet werden.

Dabei handelt es sich um eine Kostenerstattung, das heißt, die Pflegebedürftigen müssen die entsprechenden Leistungen zunächst in Anspruch nehmen und die Kosten vorfinanzieren. Anschließend reichen sie die Rechnungen bei der Pflegeversicherung ein, um den Betrag rückerstattet zu bekommen.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Um den Entlastungsbetrag zu nutzen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein anerkannter Pflegegrad (1–5) liegt vor.
  • Die Pflege findet zu Hause statt.
  • Der Entlastungsbetrag wird nur nachträglich für bestimmte Dienstleistungen erstattet.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag kann für eine Vielzahl von Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, die entweder die pflegenden Angehörigen unterstützen oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Hier sind einige Beispiele:

  • Tages- und Nachtpflege: Kosten, die durch teilstationäre Pflege entstehen, können durch den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekasse abgedeckt werden.
  • Kurzzeitpflege: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den Entlastungsbetrag nutzen, um die Kosten der Kurzzeitpflege, die nicht durch das Budget abgedeckt werden, teilweise zu finanzieren, wie Unterkunft und Verpflegung.
  • Ambulante Pflege (teilweise): Pflegeleistungen, wie Betreuung, Haushaltsführung oder pflegerische Anleitung, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden, können teilweise über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
  • Unterstützung im Alltag: Je nach Landesrecht, können pflegebedürftige Personen den Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Haushaltshilfen, Einkaufsdienste oder Alltagsbegleitung nutzen.
  • Ein Sonderfall bei Pflegegrad 1: Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den 125-Euro-Entlastungsbetrag, auch wenn sie noch keine weiteren Pflegeleistungen, wie Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, erhalten. Im Gegensatz zu höheren Pflegegraden können sie diesen Betrag auch für alle ambulanten Pflegeleistungen verwenden, nicht nur für Betreuungs- oder Entlastungsleistungen, die pflegende Angehörige oder Alltagshelfer unterstützen.

Wie wird der Entlastungsbetrag abgerechnet?

Die Abrechnung des Entlastungsbetrags erfolgt auf Kostenerstattungsbasis. Pflegebedürftige müssen die Dienstleistungen zunächst selbst bezahlen und können die entstandenen Kosten dann bei ihrer Pflegekasse einreichen. Es gibt auch die Möglichkeit, den Anspruch direkt an den Anbieter abzutreten, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. In diesem Fall rechnet der Dienstleister die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Nicht genutzte Beträge können bis zum Ende des Kalenderjahres übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfällt das Restguthaben.

Der Entlastungsbetrag bietet eine wertvolle Unterstützung für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige. Durch die gezielte Verwendung der 125 EUR monatlich können verschiedene Dienstleistungen finanziert werden, die den Alltag erleichtern und die Pflege zu Hause unterstützen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten sicherstellen, dass sie diesen Betrag effektiv nutzen, um die bestmögliche Entlastung und Unterstützung zu erhalten.

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