Party trotz Krankenmeldung?
Eine Pflegeassistentin hat trotz Krankmeldung an einer Party teilgenommen und anschließend Party-Fotos in ihrem WhatsApp-Status geteilt. Ihr Arbeitgeber hat sie daraufhin zu einem Gespräch eingeladen, das die Frau jedoch wegen Krankheit absagte. Später wurde gegen sie der Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit erhoben, woraufhin der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprach. Die Pflegeassistentin hat daraufhin Kündigungsschutz eingeklagt, aber das Arbeitsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Frau ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat und nicht tatsächlich erkrankt war.
Ein wichtiger Aspekt bei der Entscheidung des Gerichts waren die Party-Fotos, auf denen die Frau bei bester Gesundheit zu sehen war. Die rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte dadurch an Beweiskraft verloren. Die Frau konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war. Das Gericht urteilte zudem, dass die Klägerin eine Neigung dazu hat, die Unwahrheit zu sagen.
Auch die Tatsache, dass die Frau von Arbeitskolleginnen auf die Party mitgenommen wurde, passte nicht zu ihren Behauptungen psychischer Probleme und innerbetrieblicher Mobbingstrukturen. Sollte ein Facharzt tatsächlich eine psychische Erkrankung festgestellt haben, wäre es ausgeschlossen, dass dieser die Frau rückwirkend krankschreibt, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Das Gericht musste auch berücksichtigen, dass die Duldung des Verhaltens eine verheerende Signalwirkung für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehabt hätte. In Fällen wie diesem kann eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eingeholt werden.
Insgesamt zeigt dieser Fall, dass vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ein schwerwiegender Verstoß gegen die Arbeitsvertragsbedingungen darstellt und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Arbeitgeber haben das Recht und die Pflicht, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls gutachtliche Stellungnahmen einzuholen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ihr Verhalten Konsequenzen haben kann und sie sich nicht leichtfertig krankschreiben lassen sollten. Wenn es Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gibt, ist es wichtig, sich mit dem Arbeitgeber abzustimmen und gegebenenfalls weitere ärztliche Untersuchungen durchzuführen.
Es ist auch ratsam, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das eigene Verhalten zu achten, um Konflikte mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Das heißt, dass man auch in der Freizeit darauf achten sollte, dass man sich nicht in einer Weise verhält, die den Anschein erweckt, dass man trotz Krankschreibung in der Lage ist, zu arbeiten. Im vorliegenden Fall hätte die Pflegeassistentin vermutlich keine Schwierigkeiten bekommen, wenn sie nicht auf der Party gewesen wäre oder zumindest keine Fotos davon geteilt hätte. Es ist wichtig zu betonen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit ein gewisses Verhalten an den Tag legen sollten, das mit den Erwartungen und Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag vereinbar ist. Weiterhin ist es auch wichtig, dass Arbeitgeber klare Regeln für den Umgang mit Arbeitsunfähigkeit festlegen und diese auch durchsetzen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen, dass sie bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit mit Konsequenzen rechnen müssen, werden sie sich eher daranhalten. Es ist auch wichtig, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gründe für eine Krankschreibung respektieren und ihren Mitarbeitenden ermöglichen, sich zu erholen.
Allerdings sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bedenken, dass eine Krankschreibung keine Freikarte für den Urlaub oder andere Freizeitaktivitäten ist. Wenn sie sich nicht in der Lage fühlen, zur Arbeit zu gehen, sollten sie sich ausruhen und sich darauf konzentrieren, ihre Gesundheit wiederherzustellen. Sollten sie während ihrer Krankheit dennoch eine Freizeitaktivität planen, sollten sie dies mit ihrem Arzt und Arbeitgeber absprechen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gezwungen sind, Details über ihre Krankheit mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat nur ein Recht auf Informationen darüber, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird und wann der Arbeitnehmer voraussichtlich wieder zur Arbeit zurückkehren kann. Sollte der Arbeitgeber weitere Informationen benötigen, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, können sie jedoch eine ärztliche Bescheinigung oder eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes verlangen. Ebenfalls wichtig zu betonen ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben. Dies bedeutet, dass sie dafür verantwortlich sind, dass die Arbeitsbedingungen sicher und gesundheitsfördernd sind und dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Gefahren geschützt werden. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sich krank fühlt, sollten sie in der Lage sein, sich ausreichend auszuruhen und sich zu erholen, ohne dass der Arbeitgeber sie unter Druck setzt, zur Arbeit zurückzukehren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Fall der Pflegeassistentin deutlich macht, wie wichtig es ist, ehrlich zu sein, wenn es um Krankheit und Arbeitsunfähigkeit geht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ihr Verhalten Konsequenzen haben kann und dass sie sich nicht leichtfertig krankschreiben lassen sollten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten klare Regeln für den Umgang mit Arbeitsunfähigkeit festlegen und diese auch durchsetzen, um solche Konflikte zu vermeiden. Es ist wichtig, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine vertrauensvolle Beziehung zu ihren Mitarbeitenden aufbauen, damit diese sich bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit unterstützt und gut aufgehoben fühlen.
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