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Schutzmaßnahmen für Patienten: Alternativen und Einsatzbedingungen

Patientenschutzeinschränkungen, wie Fixierungen und Bettgitter, sind Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit von gehfähigen Patienten einschränken, um ihnen Sicherheit zu bieten. Diese können verschiedene Formen annehmen:

Ansprechpartner

Reiner Henrich

  • 06449 71 92 0 47

  • info@dpberater.de

1. Fixierungen und Bettgitter
Maßnahmen, die verhindern, dass gehfähige Patienten aufstehen und herumlaufen können, wie Fixiergurte, durchgehende Bettgitter und Vorsatztische.
2. Abgeschlossene Einrichtungen
Wenn Türen verschlossen sind und den Patienten der Weg nach draußen versperrt ist.
3. Beruhigungsmittel
Medikamente, die verabreicht werden, um Patienten zu beruhigen. Wichtig ist jedoch, dass dies keine Schutzeinschränkung ist, wenn die Beruhigung lediglich eine Nebenwirkung der Medikation ist.
Alternativen zu Bewegungseinschränkungen
Es gibt verschiedene Alternativen, die anstelle von einschränkenden Maßnahmen genutzt werden können, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Patienten zu gewährleisten:
  • Kraft- und Balancetraining: Regelmäßiges Training kann helfen, die körperliche Stabilität der Patienten zu verbessern.
  • Tagesstruktur und Zuwendung: Eine gut strukturierte Tagesplanung und persönliche Zuwendung können das Bedürfnis nach Bewegungseinschränkungen reduzieren.
  • Angepasste Gehhilfen: Spezielle Gehhilfen, die auf die Bedürfnisse der Patienten zugeschnitten sind.
Zusätzlich können folgende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden:
  • Bauliche Veränderungen: Verwendung von Niederflurbetten, Nachtlichtern, Sensormatten und Bewegungssensoren.
  • Geteilte Bettgitter: Teilweise Bettgitter können eine Alternative zu durchgehenden Gittern darstellen.
  • Stoppersocken: Spezielle Socken können helfen, Stürze zu verhindern.
Zulässigkeit und rechtliche Rahmenbedingungen
Solche Maßnahmen sind nur erlaubt, wenn sie dem Wohl und Schutz des Patienten dienen oder dazu beitragen, erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden. Wenn der Patient nicht selbst zustimmen kann, ist ein gerichtlicher Beschluss notwendig.

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