Änderungen ab dem 01.01.2024 in der Pflege

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Reiner Henrich

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Pflegegeld

Das Pflegegeld steigt Anfang des Jahres um 5 Prozent.

  • Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch

  • Pflegegrad 2: 332 Euro (statt 316 Euro)

  • Pflegegrad 3: 573 Euro (statt 545 Euro)

  • Pflegegrad 4: 765 Euro (statt 728 Euro)

  • Pflegegrad 5: 947 Euro (statt 901 Euro)

Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen steigt um 5 Prozent.

  • Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch

  • Pflegegrad 2: 761 Euro (statt 724 Euro)

  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro (statt 1.363 Euro)

  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (statt 1.693 Euro)

  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro (statt 2.095 Euro)

Verhinderungspflege 2024: Das Entlastungsbudget

Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren.

Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: u.a. wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.

Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Pflegeunterstützungsgeld 2024

Das Pflegeunterstützungsgeld hilft berufstätigen pflegenden Angehörigen, ihre Erwerbsarbeit und ihre Pflegeverantwortung besser miteinander zu vereinbaren. In akuten Notsituationen der Pflege können Sie sich so von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf Ihr Einkommen zu verzichten. Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt

Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.

Auskunftsrecht über Pflegeleistungen, mehr Transparenz über Inanspruchnahme von Leistungen

Ab dem 1.1.2024 erhalten Versicherte auf Wunsch regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Diese Übersicht umfasst einen Zeitraum von mindestens 18 Monate, um z. B. die übertragenden Guthaben des Entlastungsbetrages nachvollziehen zu können. Eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse reicht dafür aus.

Digitalisierung

Das E-Rezept wird verpflichtend.

Das E-Rezept wird zum Standard und ab dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.

Autorin: Frau Stefanie Pelz