Neue Qualifikationsstandards für ambulante Pflegedienste ab 01.02.2024:

Ein Leitfaden zur Umsetzung der MuG nach § 113 SGB XI

Ansprechpartner

Reiner Henrich

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Wie bereits gestern angekündigt, möchten wir Ihnen weitere Informationen übermitteln, die Ihnen bei der Umsetzung der zum 01.02.2024 in Kraft tretenden neuen Maßstäben und Grundsätzen (MuG) nach § 113 SGB XI für die ambulante Pflege, behilflich sein sollen.

Exkurs: Hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Betreuungsleistungen sind zwei unterschiedliche Aspekte der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und unterscheiden sich in ihren Zielen und Methoden. Betreuungsleistungen haben das Ziel den geistigen und körperlichen Zustand der pflege- und hilfsbedürftigen Person zu fördern und zu erhalten. Ihr Fokus liegt in einer personenbezogenen Beziehung und dürfen nicht regelmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Exemplarische Betreuungstätigkeiten beinhalten gemeinsame Aktivitäten (Spielen von Gesellschaftsspielen, gemeinsames Lesen, Kochen, Backen, Musizieren, Singen, Spaziergänge) sowie Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten ebenso wie Bewegungs- und Gedächtnisübungen.

Hauswirtschaftliche und Betreuungsleistungen müssen somit klar voneinander abgegrenzt werden, da eine Qualifizierungspflicht ausschließlich für den Bereich der pflegerischen Betreuung gilt. Je nach Dokumentation innerhalb Ihrer Pflegedokumentation kann eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen werden. Dies ist am besten aus dem Maßnahmenplan ersichtlich.

Insbesondere für den Bereich der Betreuung gelten ab dem 01.02.2024 maßgebliche Änderungen. Ambulante Pflegedienste haben demnach zur Erbringung der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen geeignetes Personal bereitzustellen und entsprechend der fachlichen Qualifikation einzusetzen. Folgende Kräfte sind nach dem 01.02.2024 qualifiziert, Betreuungsmaßnahmen zu erbringen:

1. Kräfte, die eine Qualifikation entsprechend der “Betreuungskräfte-Richtlinie” nach § 53b SGB XI vorweisen können. Diesen Kräften gleichgestellt werden MitarbeiterInnen, die die Qualifikationsanforderungen vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben haben. Diese gelten bei folgenden Berufsabschlüssen als grundsätzlich erfüllt:

  • Examinierte AltenpflegerInnen
  • Examinierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen
  • Examinierte Pflegefachfrauen/-fachmänner
  • Personen mit einer abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr

2. Bestandsschutz: Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen MuG ambulant bereits in einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt sind und nachweislich mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten pflegerische Betreuungsmaßnahmen nach § 36 SGB XI unter qualifizierter Anleitung einer Fachkraft erbracht haben, nach § 39 SGB XI oder nach § 45b SGB XI gelten die Qualifikationsanforderungen ebenfalls als erfüllt.

3. Mitarbeitende, für die die Punkte 1-2 nicht zutreffen: Bis zur Einführung der neuen ambulanten Qualitätsprüfrichtlinien (voraussichtlich im Jahr 2025) legen die MuG ambulant fest, dass auch Betreuungskräfte eingesetzt werden können, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 53b SGB XI bereits begonnen haben. Diese Qualifizierungsmaßnahme setzt sich aus einem Orientierungspraktikum sowie aus insgesamt 3 Modulen zusammen:

Einstieg: Orientierungspraktikum (40 Stunden). Das Praktikum kann (berufsbegleitend) in einem ambulanten Pflegedienst absolviert werden. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Orientierungspraktikums muss mit der eigentlichen Qualifizierungsmaßnahme begonnen werden, welches sich in drei Module unterteilt. Es gilt für Sie zu beachten: Sind in Ihrem Pflegedienst aktuell Personen beschäftigt, die bereits mindestens 40 Stunden in der Betreuung oder Pflege in einer ambulanten oder stationären Einrichtung tätig waren, gilt das Orientierungspraktikum bereits als erfüllt. Diese Mitarbeitenden müssen also bis August 2024 mit der Qualifizierungsmaßnahme nach § 53b SGB XI beginnen!

  • Modul 1: Basiskurs Betreuungsarbeit in Pflegeeinrichtungen im Umfang von 100 Stunden
  • Modul 2: Betreuungspraktikum in einer Pflegeeinrichtung im Umfang von zwei Wochen
  • Modul 3: Aufbaukurs im Umfang von 60 Unterrichtsstunden

Die Qualifikation kann berufsbegleitend erworben werden.

Ob eine jährliche Fortbildungspflicht, wie in der stationären Pflege in Höhe von 16 Stunden pro Jahr gilt, ist bisher noch nicht vollständig geklärt. Sobald hier abschließende Vereinbarungen getroffen wurden, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich des Fortbildungsangebotes an Ihre Berufsverbände zu wenden. Alternativ empfehlen wir über eine Suchmaschine Ihrer Wahl nach dem Begriff “Fortbildung Betreuungskräfte § 53b SGB XI” zu suchen. Daraufhin werden Ihnen diverse Fortbildungsangebote angezeigt. Folgende Links dienen als Beispiel für mögliche Fortbildungen. Bitte beachten Sie, dass wir für die Inhalte und Anbieter keinerlei Verantwortung und Gewähr übernehmen.