Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege
Am 1. August 2022 ging das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege in Deutschland online, ist seitdem für alle Pflegedienste und deren Mitarbeiter zugänglich. Mit dem Beschäftigtenverzeichnis (kurz: BeVaP) wird auf die papierlose Übermittlung der Daten für die ambulante Pflege, wie Leistungsnachweise, umgestellt. Dafür müssen alle Pflegefachkräfte, welche in diesem Bereich der Pflege arbeiten, in dem Verzeichnis registriert werden und erhalten damit eine lebenslange Beschäftigtennummer, die für die Nachweise benötigt wird. Die Registrierung der Angestellten erfolgt durch die ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienste oder deren Träger, die im Zuge dessen auch bestimmte Angaben zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter machen müssen. Eintragen muss man Name und Vorname, das Geburtsdatum, Beginn und Ende der Tätigkeit bei einem Leistungserbringer, Bezeichnung der abgeschlossenen Berufsausbildung, welche für diese Tätigkeit relevant ist, Datum der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, Bundesland, in dem die Erlaubnis erlangt wurde, Bezeichnung abgeschlossener Zusatzqualifikationen, Datum des Abschlusses dieser Zusatzqualifikationen und das Bundesland, in dem jene erworben wurden. Für die Erstregistrierung des Pflege- oder Betreuungsdienstes allgemein wird ein ELSTER Zertifikat zur Authentifizierung benötigt, zusätzlich die Angaben für die einzelnen Angestellten. Registriert werden müssen alle ambulanten Pflegedienste und deren Beschäftigten, welche nach § 37 SGB V Leistungen der häuslichen Krankenpflege, nach § 37c SGB V Leistungen der außerklinische Intensivpflege und nach § 36 Absatz 1 SGB XI Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, sowie Einzelpflegekräfte, die nach § 77 Absatz 1 SGB XI Verträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Jene Pflegefachkräfte sollten entscheiden, ob der ambulante Pflegedienst oder der Träger die Registrierung vornehmen soll, die Verantwortung kann im Nachhinein immer geändert werden. Falls der Träger die Registrierung übernehmen soll, ist das erst ab dem 16. Oktober empfohlen, da ab diesem Zeitpunkt dem Träger uneingeschränkter Zugriff auf das Programm gewährleistet sein wird. Bis zum 16. Oktober erfolgen landesweit noch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, die nicht der Obhut eines Trägers obliegen, diese werden gezielt von der Verzeichnisstelle kontaktiert und um Registrierung gebeten. Ab dem 16. Oktober erhalten dann, wie bereits genannt, die Träger vollen Zugriff. Alle Dienste, die noch nicht registriert sind, sollten das bis 31. Dezember 2022 nachholen. Eine gezielte Kontaktierung findet dann nicht mehr statt. Das sogenannte Helpdesk des Beschäftigtenverzeichnisses steht den ambulanten Pflegediensten ab dem 1. August zur Verfügung und gibt Antworten bei Problemen, welche in diesem Prozess auftauchen.
https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/BeVaP/_artikel.html
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