Bundesverfassungsgericht betont Betreuungsrecht von
Angehörigen

Betruungsrecht

Art. 6 Abs. 1 GG besagt, dass „Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen.“ Weiterhin heißt es, „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Mit Beruf auf diesen Auszug des Grundgesetzes und dem Art. 3 GG (Gleichstellungsgesetz) hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst ein Urteil in einem speziellen Fall zur Betreuung durch Angehörige verfasst.

Konkret handelt es sich um eine junge Frau, die seit ihrem Säuglingsalter an einer frühkindlichen Hirnschädigung erkrankt ist und deswegen von ihrer Mutter und zwei Geschwistern zu Hause gepflegt wird. Mit Volljährigkeit der Frau wurden die Angehörigen offiziell als Betreuer bestellt, diese Betreuung wurde dreimal anstandslos verlängert.

Die Betreuungsbehörde griff jedoch ein, als der Bruder für seine behinderte Schwester einen PKW kaufte, auf ihren Namen zuließ, aber zwei Reparaturrechnungen in Höhe von knapp 2.000€ nicht beglich. Daraufhin bestellte die Behörde einen Berufsbetreuer, der sich um alle rechtlichen Angelegenheiten der Betroffenen kümmerte und bestellte die Familie als Betreuer ab, da sie das Vermögen der Tochter bzw. Schwester geschädigt hatten. Das Landesgericht bestätigte im Nachgang diese Entscheidung, womit sie rechtsgültig wurde. Die Klage dagegen erreichte das Bundesverfassungsgericht Anfang des Jahres 2022, nachdem das Landesgericht Würzburg am 31. Mai 2020 und das Amtsgericht Würzburg am 21. Dezember 2020 der Klage nicht stattgegeben hatten, da ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht vorliege. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung vom 15. März 2022 der Klage doch stattzugeben, mit der Entscheidung, dass die Entscheidungen der o.g. Gerichte und der Betreuungsbehörde in nicht gerechtfertigte Willkür in den Schutzbereich des Art. 6 GG eingriffen.

Der genaue Wortlaut des Gerichtes lautet wie folgt: „Angehörige gelten wegen zweier unbezahlter Rechnungen für Autoreparaturen nicht pauschal als ungeeignet für die rechtliche Betreuung eines Familienmitglieds. Es verstößt gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, wenn nach fast 19-jähriger Pflege und Betreuung die im selben Haushalt lebenden Angehörigen nicht mehr für die behinderte Betroffene, sondern ein Berufsbetreuer für alle rechtlichen Angelegenheiten zuständig sein soll.“

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Ansprechpartner

Reiner Henrich