Verordnung von Hilfsmitteln durch Fachkräfte

Die Corona-Pandemie hat einmal mehr aufgezeigt, wie wichtig die richtige Koordination und Aufgabenverteilung in der Pflegebetreuung ist. Umso wichtiger war es, dass der Gesetzgeber den Pflegefachkräften ein weiteres Kompetenzgebiet zugeteilt hat. § 40 Abs. 6 SGB XI legt die Rahmenbedingungen für die Fachkräfte fest, dass sie „konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung“ abgeben dürfen und ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Dabei muss immer auf die o.g. Richtlinie verwiesen werden, die Pfleger und Pflegerinnen dürfen keinen privaten Nutzen erwirtschaften, die Verordnung muss schriftlich begründet werden, es muss geprüft werden, ob und welche Hilfsmittel bereits vorhanden sind und es dürfen dann keine neuen gefordert werden, wenn die bereits vorhandenen durch Instandsetzung oder Änderung erhalten werden könnten. Generell müssen die Gegenstände dem Pflegebedürftigen entweder Schmerzen lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen oder die Pflege für alle Beteiligten erleichtern. Es ist auch genau festgelegt, welche beruflichen Anforderungen die Pflegefachkräfte aufweisen müssen, um Gebrauch von dieser Richtlinie machen zu dürfen. Pflegefachfrauen/-männer mit Berufserlaubnis nach § 1 Pflegeberufegesetz (PflBG), mit akademischem Grad (§§ 37-39 PflBG), Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (§ 60 PflBG), Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (§ 1 KrPflG) oder weitergeltende Berufsbezeichnungen (§ 23 KrPflG), Altenpflegerin/Altenpfleger (§ 61 PflBG), Altenpflegerinnen und Altenpfleger, deren Berufsbezeichnung nach § 64 PflBG weitergilt, ausländische Berufsabschlüsse nach §§ 40, 41 oder 42 PflBG, wenn die Gleichwertigkeit der Qualifikation vorliegt, werden anerkannt.

Im Prinzip ist der Geltungsbereich auf jede Art von häuslicher Pflege ausgeweitet, Ausnahmen gibt es bei der Pflege in Pflegeheimen selbst und bei der Außerklinischen Intensivpflege, wenn sich der Pflegebedürftige nicht in seinem privaten Umfeld befindet, also z.B. in (vollstationären) Pflegeeinrichtungen.

Bisher war es den Pflegenden über die Pflegeversicherung ebenfalls möglich, über die Hilfsmittel mitzubestimmen, aber nur dann, wenn es Vorteile für die Versicherung gebracht hat. Das ändert sich ab diesem Jahr grundlegend, es wurden Hilfsmittel mit aufgenommen, die der Krankenversicherung ebenfalls einen Nutzen bringen, wie Pflegebetten oder Duscherleichterungen. Diese benötigten Hilfsmittel müssen also nicht mehr über ein ärztliches Attest beschafft werden.

Die Pflegefachkräfte stellen bei der Pflege- /Krankenversicherung einen schriftlichen Antrag für die Beschaffung eines begründeten Hilfsmittels, dieser wird dann auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsmäßigkeit geprüft und innerhalb von 3 Wochen genehmigt oder abgelehnt (mit Hinzuziehen des MD in 5 Wochen).

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Ansprechpartner

Reiner Henrich