Die Kündigung des Pflegevertrages

Der Pflegevertrag nach § 120 SGB XI für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung wird regelmäßig unbefristet abgeschlossen, das heißt, dass der Pflegevertrag grundsätzlich so lange gilt bis eine Partei – die Pflegekundin/ der Pflegekunde oder der Pflegedienst – den Vertrag kündigt. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Soweit – so klar! Schwieriger ist die Frage, wie die Kündigungsfristen des ambulanten Pflegedienstes geregelt sind. Kann dieser den Pflegevertrag etwa ganz oder teilweise kündigen, weil nicht mehr genügend Personal zur Verfügung steht? Können einzelne Touren und damit die Versorgung der Pflegekunden ausgesetzt werden, wenn diese nicht mehr mit Pflegepersonal zu besetzen sind?

Hinweis zur Abgrenzung: Der Pflegevertrag für die Erbringung der Behandlungspflege ist an die konkrete Laufzeit der ärztlichen Verordnung gebunden und damit befristet. Für befristete Dienstverhältnisse regelt der Gesetzgeber keine Kündigungsfristen, denn ein befristeter Dienstvertrag endet kraft Gesetzes mit Zeitablauf (§ 620 Abs. 1 BGB). Während der Laufzeit des Vertrags sind die Parteien an den Vertrag gebunden, sodass keine ordentliche Kündigung möglich ist.

Wann der Pflegedienst einen Pflegevertrag ordentlich kündigen kann, richtet sich nach den Vereinbarungen im Pflegevertrag. Regelmäßig ist dort eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen, in verbraucherfreundlichen Verträgen auch eine deutlich längere Frist. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 9.6.2011, III ZR 203/10) hat eine vierwöchige Kündigungsfrist eines ambulanten Pflegedienstes in einem Pflegevertrag nicht beanstandet. Der Pflegedienst kann im Fall einer vertraglichen Regelung nur unter Einhaltung dieser Frist ordentlich kündigen. Fehlt im Pflegevertrag eine Kündigungsfrist oder wurde – aus welchen Gründen auch immer – kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, gelten die gesetzlichen Regelungen. § 627 BGB regelt für diesen Fall, dass eine Kündigung durch einen Pflegedienst wegen der besonderen Vertrauensstellung fristlos, also von einem Tag auf den anderen, möglich ist. Begründet wird dies mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflegedienst und seinem pflegebedürftigen Vertragspartner, ähnlich wie bei einem Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn lediglich die hauswirtschaftliche Versorgung vereinbart worden ist.

Aber natürlich muss der Pflegedienst muss bei seiner Kündigung Rücksicht auf den Pflegebedürftigen nehmen. Deshalb ist das Kündigungsrecht des Pflegedienstes so eingeschränkt, dass dem Pflegebedürftigen im Falle der Kündigung die Möglichkeit bleiben muss, einen neuen Pflegedienst zu beauftragen. § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt wörtlich: „Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.“ Eine fristlose Kündigung ist daher nur möglich, wenn entweder eine anderweitige Versorgung zur Verfügung steht oder ein wichtiger Grund für die Kündigung besteht; etwa beispielsweise verbale oder tätliche Gewalt des Pflegekunden gegenüber den Pflegekräften.

Liegt keiner dieser beiden Gründe für den Pflegedienst vor, führt das allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Kündigt der Pflegedienst also ohne einen solchen Grund zur Unzeit, so hat er nach § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Pflegebedürftigen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Pflegebedürftige hat im Fall der (unberechtigten fristlosen) Kündigung, wie beim Ausfall einer Tour oder eines Einsatzes aufgrund von Personalknappheit beim Pflegedienst einen Anspruch auf Schadensersatz – steht aber doch ohne Pflegedienst da. Ein Schaden könnte beispielsweise darin bestehen, dass der Pflegekunde bis zum Abschluss eines neuen ambulanten Pflegevertrages oder der Wiederaufnahme der pflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst stationär gepflegt werden muss und dadurch höhere Kosten entstehen. Diese hätte der Pflegedienst auszugleichen.

Praxistipp: Der Pflegevertrag sollte in jedem Fall eine Reglung zur Kündigung durch den Pflegedienst und eine Kündigungsfrist enthalten. Die Kündigungsfrist muss auch eingehalten werden, es sei denn die Anschlussversorgung ist sichergestellt. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist schließt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht aus. Im schriftlichen Kündigungsschreiben ist unbedingt der wichtige Grund ausführlich zu benennen.

Als sog. einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung ist die schriftliche Kündigung von der Inhaberin oder der Geschäftsführerin des Pflegedienstes zu unterschreiben, da eine Vertretung ohne Vollmachturkunde insoweit unzulässig ist (§ 180 Satz 1 BGB) und zu einer formal angreifbaren Kündigung führt.

Fehlt Personal, um alle Touren zu bedienen, so hat der ambulante Pflegedienst so zu priorisieren, dass die Versorgung möglichst aller Pflegekunden gesichert ist. Also haben die Behandlungspflegeeinsätze absoluten Vorrang, vor der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

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Autor

Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter

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