Kündigung aufgrund zwangsweiser Körperpflege

Gewalt gegen jedwedes Lebewesen ist unduldbar, dabei kommt es nicht auf die Art der Gewalt an oder die Person, welche sie ausübt. Schlimm ist es, wenn an Menschen, die sich nicht wehren können Gewalt ausgeübt wird. Und das kann, wenn es am Arbeitsplatz passiert, schon mal zu einer Kündigung führen. Bereits 2019 stellte das Landesgericht Mecklenburg-Vorpommern fest, dass das unter dem Einsatz von Gewalt ausgeführte Waschen und Rasieren von demenzkranken Patienten, auch wenn diese von Seiten der Körperhygiene berechtigt ist, eine körperliche Misshandlung darstellt und zur Kündigung berechtigen kann. Wie ein solcher Fall jüngst zeigte, ist dieses Thema immer noch aktuell. Dass die körperliche Unversehrtheit der Patienten in einem Heim unbedingt gewährleistet werden muss, ist oberste Pflicht der Pflegeleitung. Sobald dieses Recht verletzt wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden. Und diese führten nun bis vor das Landesgericht. Die Klägerin, seit 25 Jahren in dem Pflegeheim tätig und seit 15 Jahren im Bereich der Demenzpflege eingesetzt, wollte eines Morgens einen Patienten waschen, da er immer noch den Schlafanzug trug, welchen er bereits am Vortag eingenässt hatte. Nach gutem Zureden ließ er sich darauf ein, der Pflegefachkraft in das Bad zu folgen, fing aber bereits nach kurzer Zeit an, sich zu wehren. Der Patient wurde bereits vorher als cholerisch und aufbrausend beschrieben, was dazu führte, dass der Klägerin ein Kollege zu Hilfe kam, der den Patienten gegen dessen Willen festhielt, damit die Pflegefachkraft ihn waschen und rasieren konnte. Körperhygienisch war es zwar nötig, dies rechtfertigt dennoch keine Gewaltanwendung. Der Pflegebedürftige wehrte sich auch offensichtlich mit Tritten in den Genitalbereich des Kollegen, schrie und spuckte. Der Direktor, welcher in dieser Situation hinzukam, suspendierte beide Pflegekräfte vom Dienst, woraufhin der langjährig beschäftigten Klägerin fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Die Pflegeleitung konnte das schwerwiegend verletzende Verhalten der Pflegekraft auch nicht unter Berücksichtigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses dulden. Die Klägerin hat sich nicht klar und eindeutig von ihrem Fehlverhalten distanziert. Unabhängig davon wie der Wasch- und Rasiervorgang im Einzelnen konkret abgelaufen ist, bleibt es auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bei einer unzulässigen Anwendung von Zwang und Gewalt, die sich keinesfalls wiederholen darf. Bei Ausspruch der Kündigung hatte die Beklagte keinen Anlass anzunehmen, dass eine derartige Misshandlung von Heimbewohnern durch die Klägerin zukünftig mit größter Wahrscheinlichkeit sicher auszuschließen ist

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Reiner Henrich