Die neue Wundversorgung

Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden im Bereich der häuslichen Krankenpflege wurde vor fünf Jahren (2017) durch die Einfügung des Abs. 7 in § 37 SGB V neu geregelt. Danach hat der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag im Dezember 2019 umgesetzt und das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in der HKP-Richtlinie geregelt. Ebenso wurde die Selbstverwaltung – also der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Leistungserbringer – tätig. Im Rahmen von Verhandlungen vor der Schiedsstelle nach § 132a Abs. 3 SGB V wurden die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V in der Fassung vom 28.10.2021um einen neuen § 6 erweitert. Mit dem 01.10.2022 endet nun die erste Übergangsfrist und die vom Gesetzgeber bezweckten Änderung werden nun für die Pflegedienste in diesem Tätigkeitsfeld sichtbar. Im Einzelnen:

Die Versorgung von Versicherten mit chronischen und schwer heilenden Wunden soll durch spezialisierte Leistungserbringer erfolgen. Ein spezialisierter Leistungserbringer kann ein spezialisierter Pflegedienst oder eine spezialisierte Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit (sog. Wundzentrum) sein. Nur im Einzelfall – beispielsweise, wenn kein spezialisierter Pflegedienst vorhanden ist – darf ein nicht spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden übernehmen. Folgende Anforderungen wurden an spezialisierte Leistungserbringer geregelt:

  • Die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. eine andere Pflegfachkraft des Pflegedienstes (dann „Fachbereichsleitung“ genannt) muss neben der dreijährigen Grundqualifikation zur Pflegefachkraft eine Zusatzqualifikation im Umfang von 168 Unterrichtseinheiten im Bereich der Wundversorgung nachweisen. Die grundlegenden Inhalte der Zusatzqualifikation werden in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V geregelt.
  • Die an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte müssen neben ihrer Grundqualifikation zur Pflegefachkraft eine Zusatzqualifikation im Umfang von 84 Unterrichtseinheiten im Bereich der Wundversorgung nachweisen. Nur diese Mitarbeiter*innen sollen künftig in der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden eingesetzt werden. Auch hierzu werden Mindestinhalte festgelegt.

Die Voraussetzungen an einen spezialisierten Pflegedienst sind auch erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rahmenempfehlungen (28.10.2021) alle Pflegefachkräfte, die die Versorgung der Wunden eigenverantwortlich übernehmen, eine Zusatzqualifikation im Bereich der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden mit einem Umfang von 56 Unterrichtseinheiten nachweisen können; innerhalb von weiteren zwei Jahren (2024) sollen mindestens 50 Prozent der die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte einen Abschluss nach den Regelungen der Rahmenempfehlungen (Zusatzqualifikation im Umfang von 84 Unterrichtseinheiten) haben. Innerhalb weiterer zwei Jahre (2026) müssen alle die Versorgung eigenverantwortlich durchführenden Pflegefachkräfte diese Qualifizierung nachweisen.

Praxistipp I: Ist dies noch geschehen, sollte – wenn entsprechende „56-Stunden-Fortbildungen“ absolviert wurden – jetzt unbedingt der Nachweis gegenüber der Krankenkasse geführt werden, um zumindest bis 2026 als spezialisierter Pflegedienst zu gelten.

Praxistipp II: Durch die Übergangsregelung kann weiterhin jeder Pflegedienst für eine Übergangszeit bis zum 27.10.2023 („2 Jahre nach Inkrafttreten der Rahmenempfehlung“) als spezialisierter Pflegedienst gelten, wenn

  1. die Pflegefachkraft (PDL oder „Fachbereichsleitung“), die zukünftig die Leitungsaufgaben im Bereich Wundversorgung übernehmen soll, bereits die Zusatzqualifikation im Umfang von 84 Unterrichtseinheiten für die an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte abgeschlossen hat und sich in einer Weiterbildung zur Leitungskraft mit 168 Unterrichtseinheiten befindet, und
  2. eine externe Pflegefachkraft, die die Anforderungen an die Qualifikation für Leitungskräfte vollumfänglich erfüllt, im Rahmen eines Kooperationsvertrages hinzugezogen werden.

Was ist noch zu beachten:

  • Der Umfang der jährlichen Fortbildungen zur Wundversorgung beträgt 10 Zeitstunden je Kalenderjahr und je Mitarbeiter*in und wird auf eine im Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V geregelte allgemeine Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Die Fortbildung muss sich auf fachspezifische Themen beziehen und produktneutral ausgerichtet sein.
  • Mindestinhalte zur Pflegedokumentation aus der Ziff. 31a des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie werden übernommen.

Neu ab dem 01.10.2022 ist das Verfahren: Die Krankenkasse wird bei einer Leistungserbringung durch einen nicht spezialisierten Pflegedienst mit einer Vorlaufzeit von 1 Woche berechtigt auf die Versorgung durch einen einsatzbereiten spezialisierten Pflegedienst umzusteuern.

Praxistipp III: Hintergrund der Regelung ist, dass auf die Versorgung von Versicherten mit chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisierte Leistungserbringer heute nur in geringem Umfang vorhanden sind. Daher auch die „Soll-Regelung“ in der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 4 SGB V. Zur Sicherstellung der Versorgung sollen auch nicht spezialisierte Leistungserbringer die Versorgung übernehmen können, wenn und solange spezialisierte Leistungserbringer nicht verfügbar sind.

von Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter

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