Erholungsbeihilfe

In den vergangenen zwei Jahren wurden alle Kinder, Eltern und Arbeitnehmer, Großeltern, Arbeitgeber, schlichtweg die gesamte Gesellschaft auf eine harte
Belastungsprobe gestellt. Gerade für die Pflegefachkräfte könnten die Umstände nicht herausfordernder sein: der demografische Wandel sorgt dafür, dass immer mehr alte Menschen in Deutschland leben und damit auch gepflegt werden müssen, der Pflegenotstand sorgt für eine ständige Überlastung aller Fachkräfte und damit werden auch die Arbeitszeiten immer länger, hinzu kommen dann vielleicht noch familiäre Belastungen und die Arbeit bereitet nicht mehr dieselbe Freude wie einst.

Der Arbeitgeber kann nun seine Arbeitnehmer (AN) freiwillig mit der Erholungsbeihilfe ein Stück weit entlasten. Diese Hilfe erhalten die AN in Form von Geldzahlungen netto und steuerfrei. Abgerechnet wird über die Lohnabrechnung und der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer mitberechnen. Die Beträge sind vom Gesetzgeber festgelegt: für den Arbeitnehmer 156,00 €, für den Ehegatten des AN 104,00 €, für jedes (steuerlich zu berücksichtigende) Kind des AN 52,00 €. Wenn beide Ehegatten beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, kann der jeweilige Partner die begünstigte Auszahlung erhalten. Diese Beträge dürfen auch nicht überschritten werden, da sonst der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Der Arbeitgeber entscheidet, ob die Erholungsbeihilfe jedem oder einzelnen Mitarbeitern ausgezahlt wird, immer im Rahmen des Arbeitsrechts. Auch Minijobber können von dieser Entlohnung profitieren, generell gilt das für alle, die in
einem Arbeitsverhältnis stehen. Damit kein Anspruch auf Dauer seitens der AN entsteht, wenn diese Hilfe regelmäßig jedes Jahr ausgezahlt wird, muss eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorliegen. Zu beachten ist ebenfalls noch, dass diese ausgezahlten Gelder in direktem Zusammenhang mit einem Urlaub stehen müssen, da sie für Erholungszwecke vorgesehen sind. Zur Überprüfung kann der Arbeitgeber sich eine konkrete Bestätigung der AN geben lassen, etwa Buchungsbestätigungen oder Rechnungen. Dies wird praktisch jedoch in den seltensten Fällen verlangt. Damit aber gewährleistet ist, dass diese Hilfsgelder in Zusammenhang eines Urlaubs verwendet werden, muss drei Monate vor oder nach Auszahlung ein Urlaub vom AN eingetragen sein.

Teilen Sie gerne diesen Beitrag!

Ansprechpartner

Reiner Henrich