Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

In der heutigen, modernen Welt, die den höchsten technischen Fortschritt aufweisen kann, ist es eine Seltenheit, wenn niemand mit einem Smartphone, Tablet oder zumindest sicherlich einem PC mit Internetzugang ausgestattet ist. Und für diese Geräte gibt es eine nicht mehr überschaubare Menge an Applikationen, die den Alltag unterstützen oder erleichtern, und zwar in jedem erdenklichen Aufgabengebiet, ob für die Gesundheit oder zur Unterhaltung. So gibt es auch für Pflegebedürftige Apps, die sog. digitalen Gesundheitsanwendungen, und davon nicht gerade zu wenig.
17 Prozent der über 70-Jährigen können sich vorstellen, in einer digitalen Sprechstunde von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt behandeln zu werden. In den Gruppen der 20- bis 49-Jährigen sind es 40 Prozent oder mehr. Etwas mehr als ein Viertel (27 Prozent) der 60- bis 69-Jährigen wäre dafür offen. (Digitalindex 2020/2021)

Diese Anwendungen sind Programme, entweder Apps oder browserbasierte Programme, die den Patienten, Angehörigen und auch den Pflegediensten zur Verfügung stehen. Anspruch erheben kann man aus §40a SGB XI Digitalen Pflegeanwendungen und erstattungsfähig sind sie bis jetzt für die ambulante Pflege bis zu einem Betrag von 50€ pro Monat über die Pflegekasse und auch nur dann, wenn sie durch das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medikamente) vorab geprüft wurden. Sie sollen entweder die Selbstständigkeit der
Pflegebedürftigen fördern, unterstützen oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken. Dafür gibt es dann kognitive oder motorische Trainingseinheiten, die die Pflegebedürftigen am Tablet oder Smartphone durchführen. Die Anwendungen können aber auch den Pflegealltag für die Pflegekraft erleichtern und dem Patienten ein Stück Lebensqualität zurückgeben, indem sie gewisse festgelegte Abläufe sensorisch über ein Signal melden. Wie ein Wecker, wenn inkontinenten Patienten wieder versorgt werden müssen oder um den Pflegefachkräften Kurzinformationen über das Wohlbefinden zukommen zu lassen. Solche Apps unterstützen aber auch die Kommunikation zwischen den Angehörigen, Pflegebedürftigen und den Pflegenden. Auch ein Hausarzt oder Therapeut kann hier mit eingebunden werden, um zentral über den aktuellen Pflegestand oder über aktuelle gesundheitliche Probleme informiert zu werden. Vorsicht ist dann bei der Auswahl geboten, wenn die zu Pflegenden Unterstützung bei der Bedienung der Apps brauchen, hier sollten dann die Pflegekräfte zur Stelle sein und helfen können. Die Erstattungspauschale von 50€ kann dann auf das Angebot oder die Unterstützung aufgeteilt werden, aber die Digitalen Pflegeanwendungen werden nur erstattet, wenn die gesetzlichen Anforderungen, wie Qualität, Funktionstauglichkeit und Sicherheit (Datenschutz, Datensicherung) erfüllt sind und ein pflegerischer Nutzen vorliegt. Pflegebetriebe werden sich in Zukunft also auf den vermehrten Einsatz solcher nützlicher Pflegeanwendungen einstellen müssen. Dabei ist es sinnvoll, solche digitalen Pflegeanwendungen als Servicezusatzleistung anzubieten, um den Marktwert zu steigern. Bspw. können digitale Beratungen vermehrt angeboten werden, damit die Pflegefachkräfte mehr Zeit für ihre Patientenhaben, indem sie sich lange Fahrtstrecken einsparen.

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Ansprechpartner

Reiner Henrich