Meldepflicht bzgl. der Impfpflicht in der Pflege

Meldepflicht bzgl. der Impfpflicht in der Pflege

Ein Dauerbrenner: die Impfpflicht im Pflegebereich. Was das grundlegend bedeutet, ist seit Monaten gewiss. Die damit einhergehende Meldepflicht für nichtgeimpfte Pflegende ist nicht überall ausreichend kommuniziert worden, aber deshalb nicht zu vernachlässigen. Mit Verweis auf §73 7e-g IfSG (Bußgeldnorm)

7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7f. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,

7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,

der auf §20a IfSG (Immunitätsnachweis) verweist, erläutert Rechtsanwalt Markus Presch, dass Pflegedienste, die Mitarbeiter ohne Impfnachweis nicht oder nicht rechtzeitig melden, eine Ordnungswidrigkeit begehen. Solche Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 2.500 € geahndet werden.

Da es eine bestehende Meldepflicht gibt, wird idR keine Erinnerung oder Mahnung erfolgen. Die Einstellung eines solchen Verfahrens aufgrund fahrlässigen Handelns, steht laut RA Presch außer Frage. Das Thema war medial derart präsent, dass Fahrlässigkeit ausscheidet. Letztlich wird eine Zahlung zu Beendigung unvermeidlich sein.

„Empfehlung: Die Meldung zu verzögern bringt nur kurzzeitig Aufschub. Die Meldung nicht vorzunehmen, ist, soweit die Pflicht zur Meldung nicht vorerst ausgesetzt wurde oder Meldefristen verlängert worden sind (Bundesland abhängig), keine Option ist.“ (RA Markus Presch) Die nächste dienstliche Prüfung (MDK oder die Gesundheitsämter) bringt die fehlende oder verspätete Benachrichtigung auf den Tisch und wird, unter der Voraussetzung ausreichender personeller Kapazitäten, erfasst und damit geahndet werden. Gegen einen (fast) sicheren Bußgeldbescheid können Betroffene natürlich Widerspruch einlegen.

Der Ausfall nicht geimpfter Mitarbeiter sollte vom Gesundheitsamt dennoch in gewissem Maße berücksichtigt werden. Jedes Gesundheitsamt hat jeden Einzelfall zu prüfen und alle Belange (Pflegenotstand) zu berücksichtigen. Letztlich „sollte“ die aktuelle Entspannung des Infektionsgeschehens ebenfalls Eingang in die Entscheidung finden. Ein Beschäftigungs- oder Betretungsverbot für die Pfleger*innen ist hoffentlich das letzte Mittel!

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Ansprechpartner

Rechtsanwalt Markus Presch

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