Neue Bedingungen für die Wundversorgung in der ambulanten Pflege

Zum 01.01.2022 trat die Änderung in § 6 „Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden“ der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege (HKP) in Kraft. Hierbei ist eine besondere pflegefachliche Kompetenz bei der Versorgung von Menschen mit chronischen und schwer heilenden Wunden von sehr großer Bedeutung. Aus diesem Grunde soll die Versorgung nach und nach auf spezialisierte Leistungserbringer mit qualifizierten Pflegefachkräften
umgestellt werden.

Folgende Schwerpunkte regelt hierbei der § 6 der Rahmenempfehlung:

Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden wird grundsätzlich durch sozialversicherungspflichtige Pflegefachkräfte sichergestellt.

Der spezialisierte Leistungserbringer verfügt über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Verantwortliche Pflegefachkraft mit einer Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden von mind. 168 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten. Das Curriculum der Fortbildungsinhalte ist in der Rahmenempfehlung erläutert.

Erfüllt die Verantwortliche Pflegefachkraft nicht die Voraussetzungen, kann der spezialisierte Leistungserbringer auch andere PFK im Sinne einer Fachbereichsleitung benennen. Auch hier sind die Voraussetzungen in der Rahmenempfehlung beschrieben.

Soweit bestehende Pflegedienste keine Verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachbereichsleitung haben, die die spezifische Zusatzqualifikation mit 168 UE vorweisen, sind die Voraussetzungen mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren (01.01.2024) erfüllt, wenn sich eine Pflegefachkraft in Weiterbildung zur spez. Zusatzqualifikation befindet (168 UE) oder eine Kooperation mit einer externen Fachkraft besteht, die alle Voraussetzungen erfüllt.

Alle Pflegefachkräfte, die die Wundversorgung übernehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

o Pflegefachkraft mit einer Zusatzqualifikation von 84 UE nach festgeschriebenem Curriculum

Alle Pflegefachkräfte, die Leistungen der Wundversorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden übernehmen, müssen jährlich 10 Zeitstunden Fortbildungen absolvieren. Die Fortbildungen müssen fachspezifisch und produktneutral sein und können intern oder extern durchgeführt werden.

Die verantwortliche Pflegefachkraft oder die Fachbereichsleitung führt eine regelmäßige Wundeinschätzung durch (mindestens alle 4 Wochen) und regt ggfs. Anpassungen beim Vertragsarzt an.

Die Anforderungen sind bei bestehenden Pflegediensten bereits erfüllt, wenn alle PFK, die die Wundversorgung eigenverantwortlich übernehmen, eine Zusatzqualifikation von 56 UE nachweisen können. Gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2023.

Ab dem 01.01.2024 müssen 50% der PFK, die die Wundversorgung eigenständig übernehmen, bereits eine Zusatzqualifikation von 84 UE nachweisen. Ab dem 01.01.2026 müssen alle PFK, die eigenständig eine Wundversorgung übernehmen, eine Zusatzqualifikation von 84 UE nachweisen.

Ein nicht spezialisierter Pflegedienst, mit einem Vertrag nach §132a Abs. 4 SGB V, kann gegenüber Versicherten, für den jeweiligen Verordnungszeitraum, Leistungen nach Nr. 31 a Leistungsverzeichnis HKP- Richtlinie erbringen. Hat die Krankenkasse einem nicht- spezialisierten Leistungserbringer die Genehmigung erteilt, darf sie innerhalb eines laufenden Genehmigungszeitraums nur mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche einen spezialisierten Leistungserbringer benennen, der die Versorgung übernimmt.

Jetzt gilt es in der Wundversorgung die richtigen Schritte zu gehen. Für eine ausführliche Beratung stehen wir unseren Kunden selbstverständlich jederzeit zur Verfügung

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Ansprechpartner

Reiner Henrich