Neue G-BA-Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege

Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 wird die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege nach der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich für behandelnde Ärzte, Krankenkassen und Leistungsbringer. Der Gemeinsame Bundesausschuss kam damit seinem gesetzlichen Auftrag aus § 37c SGB V nach.

Die außerklinische Intensivpflege wird von verschiedensten Patientengruppen bereits in Anspruch genommen, von Kindern und Jugendlichen mit angeborenen oder fortschreitenden Gesundheitsproblemen, über Erwachsene nach einem Schlaganfall oder Unfall mit nur kurzzeitig in Anspruch genommenen Leistungen, bis hin zu Patienten, die aufgrund ihrer Grunderkrankung regelmäßig in lebensbedrohliche Krisen gelangen können. Also eine nicht differenzierbare Menge, die unterschiedlich selbstständig und selbstbestimmt leben kann, aber einen hohen medizinischen Leistungsbedarf voraussetzt. Die bisherigen Regelungen, welche dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-IPReG) zugrunde liegen, wurden auf das Ziel hin überarbeitet, die individuelle und bedarfsgerechte Versorgung zu optimieren. Weiter sollten kriminelle Ansätze in diesem Bereich gesetzlich unterbunden und Fehlanreize in der außerklinischen Intensivpflege beseitigt werden.

Verordnet wird das Programm von qualifizierten Ärzten und Ärztinnen, deren fachliche Anforderungen in der AKI-RL genauestens geregelt sind, damit eine optimale und vollständige Versorgung der Bedarfspatienten sichergestellt ist. Der G-BA unterscheidet hier zwischen beatmeten und/oder tracheotomierten Personen und solchen, die eine Beatmung zwar ebenfalls benötigen, aber nicht ohne Unterstützung einer Pflegefachkraft zurechtkommen, also gefährdeter für
lebensbedrohliche Krisen erkrankt sind. Der Grund hierfür ist, dass dann andere Therapien infrage kommen. Jene werden vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin individuell angepasst, bspw. wird bei beatmungspflichtigen Patienten regelmäßig geprüft, ob eine schrittweise Entwöhnung möglich wäre, wenn nicht, dann werden die Therapieformen optimiert, um der Erkrankung nicht die Chance zu geben, ein selbstbestimmtes Leben grundlegend einzuschränken. Zusätzlich müssen die Verantwortlichen die gesamte Behandlung koordinieren, da oftmals Außenstehende, wie Logopäden, Physio- oder Ergotherapeuten unterstützend mit herangezogen werden.

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Ansprechpartner

Reiner Henrich