Neue Regelungen zum „Corona – Bonus“ für Pflegekräfte

Mit Ablauf des 31.12.2022 sollen alle Altenpflegekräfte in Deutschland eine erhöhte „Corona-Prämie“ erhalten. Laut Zitat des Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbauch, hätten die Pflegekräfte mit ihrem besonderen Einsatz dafür gesorgt, dass Deutschland bisher die Pandemie bewältigen konnte. Dafür wollte sich die Bundesregierung Deutschland erneut mit einer Prämie bedanken. Dafür würden eine Milliarde Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt, wovon 500 Mio. Euro an die Krankenhäuser und die Langzeitpflege ausgezahlt werden. Dies diene der Würdigung der Leistungen in der Vergangenheit, sowie dem Verbleib der Pflegekräfte in diesem Beruf.

Das Auszahlungsverfahren der Boni orientiert sich an dem bereits 2020 erprobten Verfahren zu den Sonderleistungen. Die Arbeitgeber erhalten im Voraus die benötigten Prämien von der Pflegeversicherung, nachdem sie bis einschließlich 31.07.2022 den Pflegekassen den erforderlichen Betrag mitgeteilt haben. Bis zum 30.09.2022 erhalten die Pflegeeinrichtungen dann das Geld für die Sonderleistungen, welches sie schnellstmöglich, am besten mit der nächsten Entgeltzahlung, an die Pflegefachkräfte auszuzahlen haben, unbedingt aber bis spätestens 31.12.2022 müssen die Sonderleistungen dann erbracht sein. Im Zuge der Auszahlungen, spätestens aber bis 15.02.2023, müssen die Arbeitgeber den Pflegekassen die tatsächliche Auszahlungssumme und die Anzahl der Beschäftigten mitgeteilt haben. Da die Einrichtungen intern freiwillig erhöhte Prämien auszahlen können, die nicht über die Schutzschirm-Regelung des §150 Absatz 2 SGB XI erstattet werden können, aber bei der Pflegevergütung berücksichtigt werden können, muss jedem Auszahlungsverfahren vom BMG stattgegeben werden.

Die Bonuszahlungen werden im Bemessungszeitraum vom 01.11.2020 bis 30.06.2022 berücksichtigt. Anspruch haben alle Vollzeit- und Teilzeitpflegefachkräfte, sowie Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Helfer und Helferinnen im FSJ und Freiwilligendienstleistende. Die Pflegekräfte, die im Bemessungszeitraum mind. 3 Monate in dem Beruf tätig waren und deren Dienst bis einschließlich 30.06.2022 andauerte, erhalten die Sonderzahlungen. Wer nicht bis 30.06.2022 beschäftigt war, weil der Anspruch auf Rente oder Elternzeit bestand oder man sich in Zivil- oder Wehrdienst begab, erhält die Prämie trotzdem. Wer aber auf Grund des Tätigkeitsverbots nach §20a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes zum Stichtag 30.06.2022 zwar formal beschäftigt, aber nicht tatsächlich im Dienst war, erhält keine Prämie.

Die einmaligen Auszahlungen staffeln sich: vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten 550€; Beschäftigte, die mindestens 25% ihrer Arbeitszeit in der direkten Pflege verbringen (z.B. in der Küche oder Haustechnik) erhalten 370€, Auszubildende erhalten 330€, alle freiwilligen Helfer erhalten 60€ und sonstige Beschäftigte erhalten 190€.

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Ansprechpartner

Reiner Henrich