Neuerungen in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

Im Jahre 2007 wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Patientinnen und Patienten unter bestimmten Umständen das Recht auf eine häusliche Betreuung und familiäre Pflege im Falle einer unheilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung haben, die sogenannte spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Diese ist eine Teamleistung, die von verschiedensten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im medizinischen Bereich ausgeübt wird. Mit eingeschlossen sind die palliativpflegerische Versorgung, Symptomlinderung, Ruf-, Notfall- und auch die Kriseninterventionsbereitschaft, deren Zusammenarbeit der G-BA in der genannten Richtlinie festgelegt hat. Verordnet werden können diese Leistungen von einem Vertrags- oder Krankenhausarzt und sie müssen über individuelle Verträge mit den Kostenträgern abgerechnet werden können. Als Ziel haben alle Beteiligten, die häusliche Betreuung für schwer und unheilbar erkrankte Mitmenschen so gut es geht aufrechtzuerhalten, um ein Stück weit deren Lebensqualität sichern zu können.
Dazu gehören ambulante Dienste, aber auch Menschen in stationären Hospizen haben das Recht auf eine solche Betreuung. Seit dem 1. Januar 2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches Neuerungen dieser Regelung beinhaltet. Der GKV-Spitzenverband hat mit Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung einen bundeseinheitlichen Rahmenvertrag geschlossen, um die Anforderungen und Regelungen dieser SAPV für alle Bundesländer gleich zu vereinbaren. Bisher galt die SAPV uneinheitlich in den verschiedenen Bundesländern. Hier sind Anforderungen, z.B. an die Organisation, die sächliche und personelle Ausstattung, die Qualifikation, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Fortbildung, Grundsätze der Vergütung sowie Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, festgelegt. Für alle SAPV-Teams, die bereits im Einsatz sind, aber noch nicht alle Anforderungen erfüllen, gibt es Übergangsregelungen. In einem Zeitraum von fünf Jahren werden alle Teams mit einem bestehenden Versorgungsvertrag geprüft und deren Leistungen angepasst, die Verhandlungen hierzu sollen ein Jahr nach Inkrafttreten des Rahmenvertrages bereits aufgenommen und auf Landesebene getätigt werden. Zudem ist es möglich, dass bereits vorhandene Mitglieder auch weiterhin anerkannt werden können und Ärztinnen und Ärzte und Pflegefachpersonen mit noch ungenügender Erfahrung in einem SAPV-Team eingesetzt werden können, wenn genug anderweitige Erfahrung vorhanden ist, um sich weiterzuentwickeln und zu lernen. Durch diese dazu erlangte Erfahrung müssen die Betroffenen nach 12 Monaten alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen, was von den Krankenkassen schriftlich bestätigt werden muss. Die personellen Anforderungen an die Ärztinnen und Ärzte und Pflegefachpersonen sind sehr eng gefasst und erstrecken sich über mehrere Paragrafenunterpunkte. Zusammengefasst benötigen jene eine anerkannte Zusatzweiterbildung der Palliativversorgung nach Verordnung der jeweiligen Landesärztekammer und Erfahrung im Bereich der Palliativpflege von 75 Patientinnen und Patienten über drei Jahre im ambulanten oder stationären Hospizbereich oder einer mindestens einjährigen klinischen palliativpflegerischen Tätigkeit innerhalb der letzten drei Jahre. Ausnahmen hiervon sind in der Richtlinie selbst nachzulesen. Zudem benötigen die SAPV-Teammitglieder die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheitsund Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin oder Altenpfleger mit dreijähriger Ausbildung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung, den Abschluss einer Palliativ Care Fort- oder Weiterbildung, mindestens 160 Zeitstunden umfassend oder den Abschluss eines vergleichbaren Studiums. Es wird jedem SAPV-Team geraten, die personellen Anforderungen individuell zu prüfen und sich im Falle fehlender Qualifikationen einen Maßnahmenplan zu erstellen, die nötigen Anforderungen zu erreichen, um weiterhin anerkannt zu werden.

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Ansprechpartner

Reiner Henrich