Rechtmäßigkeit von Google Fonts in Deutschland

Vor einigen Wochen hat das Landgericht München I mit Urteil vom 20.01.2022 – Az. 3 O 17493/20 die Betreiberin einer Website für den Einsatz von Google Fonts neben Unterlassung zu einem Schadensersatz in Höhe von 100 Euro verurteilt. Dieses Urteil scheint findige Zeitgenossen dazu zu motivieren, eine Art Abmahnschreiben an den Betreiber von Webseiten zu versenden, die Google Fonts dynamisch implementiert haben. In der Regel sind die Schreiben in einem freundlich erläuternden Tonfall verfasst, der die betroffenen Unternehmen unter Verweis auf das einschlägige Landgerichtsurteil dazu bewegen soll, 100 Euro Schadensersatz innerhalb einer gewissen Frist an den Absender zu zahlen. Die Schreiben stammen scheinbar von Privatpersonen, die vorgeben, die jeweils genannte Website besucht zu haben und dabei wegen der dynamischen Einbettung der Google Fonts in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Einer der Verfasser ist nach Online-Recherche angeblich ein ehemaliger Programmierer, was darauf hinweisen könnte, dass er sich eines sogenannten Webcrawlers bedient, um seine “Geschäftsidee” automatisiert zu betreiben und dadurch lukrativer zu machen. Es ist unbestritten, dass die Einbettung von Google Fonts unrechtmäßig ist und regelmäßig zu Schadenersatzleistungen in besagter Höhe und Aufforderung auf Unterlassung führt. Ob jedoch eine scheinbar massenhaft versandte Zahlungsaufforderung bei der Aufsichtsbehörde echte Begeisterung auslöst und ob sich ein „Massenversender“ bei einer Aufsichtsbehörde beschwert oder gar Klagen mit entsprechendem Prozessrisiko riskiert, ist fraglich. Eine konkrete Handlungsanweisung, ob Sie den Betrag zähneknirschend (natürlich nach Entfernung der Aufrufe zu Google Webfonts-Servern) zahlen oder nicht ist nicht einfach zu geben. Zurzeit zeichnet sich ab, dass ein Teil der angeschriebenen Firmen zahlt, ein anderer Teil das Risiko eingeht und es auf eine Beschwerde ankommen lässt, allein schon um solchen “Geschäftsmodellen” in Zukunft die Grundlage bzw. ihre Attraktivität zu entziehen. Die wirklich wichtige Handlungsempfehlung lautet auf jeden Fall: Verwenden Sie keine dynamisch eingebetteten Google Fonts und benachrichtigen Sie uns, wenn Sie eine derartige Aufforderung zur Zahlung eines Schadenersatzes erhalten.

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Ansprechpartner

Arne Schlick
Fachabteilung Datenschutz

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