Tariftreuepflicht für Pflegeeinrichtungen: Herausforderungen bei der Umsetzung zum 01.09.2022

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen ab dem 01.09.2022 ihren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zu zahlen haben, die die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder des regional üblichen Entgeltniveaus nicht unterschreitet. Ansonsten drohen Pflegeeinrichtungen ihren Versorgungsvertrag zu verlieren bzw. bekommen erst gar keinen. Die Pflichten, die die Einrichtungen bis dahin zu erfüllen haben, sind im Gesetz beschrieben und wurden kürzlich durch das Pflegebonus-Gesetz nochmal überarbeitet.

Mitteilungen an die Landespflegekassen vorgenommen?
Alle Pflegeeinrichtungen hatten den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Tariftreue gemäß § 72 Absatz 3d SGB XI mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind (nur tarifgebundene Träger) oder welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für sie maßgebend sind (nur tarifungebundene Träger). Im Jahr 2022 musste diese Mitteilung bis spätestens 30.04.2022 erfolgen. Nach ersten Auswertungen der Mitteilungen haben laut vorläufigem Ergebnis der Kassen rund 96 % der Pflegeeinrichtungen ihre Mitteilungspflicht erfüllt. Wer dies nicht getan wird, sollte dies schnellstens nachholen, denn das Pflegebonus-Gesetz hat den Kassen ausdrücklich nochmal das Recht eingeräumt, die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht zu regeln. Hier drohen insofern empfindliche Sanktionen.
Übrigens:

Vorbereitung der Einhaltung der Tariftreuepflicht
Ab 01.09.2022 müssen die Pflegeeinrichtungen die in ihrer Mitteilung angekündigten Gehaltsuntergrenzen einhalten, die sich aus dem gemeldeten Tarifvertrag oder aus der gemeldeten kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder dem regional üblichen Entgeltniveau ergeben. Hierzu werden die Versorgungsverträge bis 01.09.2022 entsprechend angepasst. Aber Achtung: Nur diese Tariftreuepflicht ist in den Versorgungsverträgen zwingend zu ergänzen! Pflegeeinrichtungen sind deshalb gut beraten, sehr genau zu prüfen, ob sich vorgesehene Änderungen hierauf beschränken, wenn sie von den Pflegekassen ein neues schriftliches Versorgungsvertragsangebot zugeschickt bekommen. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrem Verband nach, ob Ihr Vertragsangebot mehr als die verpflichtende Tariftreue Ergänzung enthält. bad-Mitglieder können dem bad e. V. die Verträge gerne zur Prüfung vorlegen. Denn: Wenn die Vereinbarung von beiden Seiten unterschrieben wurde, ist sie selbstverständlich verbindlich!

Herausforderung neuer Vergütungsvereinbarungen
Pflegeeinrichtungen können die durch die Tariftreue zusätzlich entstehenden Personalkosten gemäß § 82c Absatz 1 SGB XI im Rahmen ihrer Vergütungsverhandlungen geltend machen. Laut Gesetz ist es den Kostenträgern ab dem 01.09.2022 verwehrt, die Tariftreue-gemäßen Gehälter als „unwirtschaftlich“ abzulehnen. Soweit die gute Nachricht. Gleichwohl bleibt eine Reihe von Herausforderungen:

– Auch wenn die Kostenposition „Personalkosten“ nicht kategorisch in Zweifel gezogen werden darf, wird um das Ausmaß der konkreten Auswirkungen bzw. die Festlegung der konkreten Höhe der Preissteigerung oft hart zu ringen sein. Dies gilt insbesondere, wenn eine Pflegeeinrichtung bei ihren Gehältern um mehr als 10 % oberhalb des regional üblichen Entgelts liegt, da es hierfür eines sachlichen Grundes bedarf (vgl. § 82c Absatz 3 SGB XI), den die Kostenträger erfahrungsgemäß häufig in Zweifel ziehen.

– Problematisch ist auch der Faktor „Zeit“: Damit die Refinanzierung zum 01.09.2022 steht, müssen die anspruchsvollen Verhandlungen bis zum 01.09.2022 erfolgreich abgeschlossen worden sein. Dies wird nicht immer leicht sein. Hinzu kommt, dass den Kunden SGB XI-Preiserhöhungen bekanntlich rechtzeitig vorher angekündigt werden müssen, was den Zeitraum, der für Vergütungsverhandlungen bleibt, weiter einschränkt. Der bad e. V. bemüht sich deshalb gerade in allen Bundesländern um Absprachen mit den Landespflegekassen, die eine schnelle, für unsere Mitglieder verhandlungsarme Umsetzung sicherstellt (z. B. durch verbandlich vorverhandelte Ergebnisse, denen von Mitgliedseinrichtungen nur noch zugestimmt werden muss, wenn sie dem Mitglied zusagen).

Arbeitsrechtliche Herausforderungen
Die Arbeitsverträge müssen rechtzeitig zum 01.09.2022 umgestellt werden. Die komplexen Hintergründe und Inhalte der Umstellung sind hierzu den Arbeitnehmern laienverständlich zu erläutern. Bei den Vertragsgestaltungen sind Fehler zu vermeiden, damit die Tariftreuepflicht nicht im Ergebnis doch noch ungewollt verletzt wird. Darüber hinaus gibt es Dinge, die zusätzlich zur reinen Tariftreuepflicht geregelt werden sollten, wie z. B. die Frage, wie mit bislang gewährten Gehaltsbestandteilen umgegangen werden soll, die zukünftig auf die Erfüllung der Tariftreuepflicht nicht angerechnet werden. Der bad e. V. hält zur Bewältigung dieser Herausforderungen einen stetig wachsenden digitalen Mitgliederservice vor, in dem Mitglieder auf Muster-Dateien zurückgreifen können. Unabhängig von einer Mitgliedschaft im bad e. V. bietet der bad e. V. zudem Webveranstaltungen zum „Arbeitsrecht im Fokus der „Tariftreue“ an, in denen praktische Hinweise zu einer erfolgreichen arbeitsrechtlichen Umsetzung der Tariftreuepflicht gegeben werden. Interessenten können sich hierzu anmelden
unter https://www.bad-ev.de/seminare-veranstaltungen .

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Ansprechpartner

Rechtsanwalt Sebastian A. Froese

Stellvertretender Bundesgeschäftsführer und Justiziar des bad e.V.

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