Verordnung von Hilfsmitteln durch Fachkräfte – Teil 2

Seit dem 1. Januar 2022 können Pflegehilfsmittel durch Pflegefachkräfte empfohlen „verordnet“ werden, speziell auch Pflegebetten oder pflegegerechte Dusch- oder Badaufbauten. Dazu sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hintergrund dafür ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, die Richtlinie aus dem § 40 Abs. 6 SGB XI. Damit sollen speziell ärztliche Tätigkeiten auch auf ausgebildete, qualifizierte Pflegefachkräfte übertragen werden, also verordnete Hilfsmittel bedürfen dann nicht mehr eines ärztlichen Attestes. Voraussetzung der selbstständigen Arbeit von Pflegefachpersonal ist aber immer noch eine ärztliche Diagnose und Indikationsstellung, die der Arzt schriftlich mitteilen muss.

Wie dabei genau vorgegangen wird, ist in dieser Richtlinie ebenfalls geregelt. Generell gilt, dass die Pflegefachkräfte nicht eigenwirtschaftlich handeln dürfen und die Pflege- und Hilfsmittel, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben dieser Richtlinie, zu beachten sind. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen nicht nur die funktionellen bzw. strukturellen Schädigungen oder Beeinträchtigungen der Patienten, sondern v.a. die noch verbliebenen Aktivitäten. Die Hilfsmittel können auch in Anspruch genommen werden, um die funktionierenden Fähigkeiten der Patienten zu trainieren oder zu erhalten, also der Selbstständigkeit förderlich entgegenzukommen. Ansonsten sollte die Pflege selbstverständlich erleichtert oder dann die Beschwerden gelindert werden. In dem Antrag, den die Pflegefachkraft an die Pflegekasse stellt, muss der Einsatz und die Notwendigkeit der Hilfsmittel so konkret wie möglich geschildert werden, genauso wie der Zweck, für den diese gebraucht werden. Achten muss man dann unbedingt darauf, dass die Hilfsmittel pflegerelevant begründet sind und die Anforderungen an die individuelle Person und Umwelt geltend gemacht sind. Eine querschnittsgelähmte Person benötigt beispielsweise keine spezielle Duschwanne. Wichtig zu beachten für die Pflegefachkraft ist noch, dass keine neuen Pflegehilfsmittel beantragt werden dürfen, wenn bereits vorhandene durch Änderung oder Instandsetzung wieder gebrauchsfähig gemacht werden können. Über spezielle Maßanfertigungen wurde keine gesonderte gesetzliche Regelung abgegeben, dementsprechend wird solchen Anträgen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht stattgegeben.

Die Mitarbeiter, welche die Empfehlungen für Pflegehilfsmittel dann übernehmen, müssen in Bezug auf Fachlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Rechtslage die Verantwortung für ihre Arbeit übernehmen, da sie als eigenständige Leistungserbringer angesehen werden. Hier sollten also die Pflegebetriebe mit den nötigen Belehrungen und evtl. Schulungen, gerade auf die Rechtslage hin, unterstützend zur Seite stehen.

Den zu stellenden Antrag und genauere Informationen finden Sie hier.

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Ansprechpartner

Reiner Henrich