Verordnungen in ambulante Krankenpflege in elektronischer Form

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation die § 1 Abs. 1a HKP-Richtlinie eingefügt, um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen. Dies betrifft auch die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Ziel des Gesetzgebers ist es, bis zum 1. Juli 2024 möglichst alle Verordnungen in elektronischer Form umzusetzen. Die Ergänzung durch § 1 Abs. 1a der HKP-Richtlinie ermöglicht sofort die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form. Für die weitere Umsetzung sind der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Leistungserbringer zuständig.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Gemeinsamen Bundesausschuss aufgefordert, die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 HKP-Richtlinie (Verordnungsvordruck) und § 3 Abs. 5 Satz 1 HKP-Richtlinie (mögliche Änderungen der Eintragungen) auf möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen. Dabei sind Fragen zum Umgang mit der „Rückseite“ der Verordnung, wie dem Antrag des/der Versicherten mittels Unterschrift und den Angaben des Pflegedienstes, zu beantworten.

Pflegedienste sollten Verordnungen immer vorab per Fax an die Krankenkasse schicken. Der G-BA hat im Kontext der Ausweitung der Vorlagefrist auf vier Tage darauf hingewiesen, dass die Erweiterung der Frist um einen Arbeitstag als angemessen, ausreichend und ausgewogen angesehen wird. Dabei sind die Interessen von Versicherten, Leistungserbringern und Krankenkassen zu berücksichtigen. Die (neue) Vier-Tage-Frist ist keine Ausschlussfrist. Verordnungen werden – sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – ab dem in der Verordnung angegebenen Beginn-Datum genehmigt.

Die Zielsetzung der Regelungen zur vorläufigen Kostenzusage besteht darin, dass die Versicherten und der Pflegedienst zunächst auf den Bestand der Verordnung vertrauen und die verordneten Leistungen sofort erbracht werden können, ohne dass bereits eine Leistungsentscheidung der Krankenkasse vorliegt. Die Krankenkasse muss jedoch zeitnah mit der Übermittlung der Verordnung eine Leistungsentscheidung treffen. Flankierende Regelungen der Rahmenempfehlungspartner nach § 132a Abs. 1 SGB V besagen, dass die in § 6 Abs. 6 HKP-Richtlinie geregelte Frist bereits als gewahrt gilt, wenn die Verordnung als Fax oder als Datei der Krankenkasse vorliegt. Eine Fristüberschreitung tangiert bestehende Leistungsansprüche nicht; wenn die verordneten Leistungen notwendig und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, können Leistungen auch dann zulasten der Krankenkassen erbracht werden, wenn die Verordnung verfristet eingereicht wurde.

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Ansprechpartner

Reiner Henrich