Wie geht es weiter mit der Sterbehilfe?

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2020 ist die geschäftsmäßige Sterbehilfe straffrei geworden, was bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen Beihilfe leisten dürfen, wenn sie keinen eigenen Vorteil daraus ziehen. Jeder darf also nun selbst bestimmen, wie, wann und wo er sterben möchte. “Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, laut Urteil des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat §217 StGB damit für verfassungswidrig erklärt, jedoch bis jetzt keinem neuen Gesetzesentwurf stattgegeben. Das bedeutet die Ärzte und Ärztinnen dürfen das tödliche Medikament nur verschreiben, wenn der Patient es dann selbstständig zu sich nimmt. Alles andere ist nicht mehr straffrei und die Zahl derjenigen, die das Medikament nicht freiwillig zu sich nehmen ist nicht nachvollziehbar. Das ganze Thema um die Sterbehilfe ist noch eine große Grauzone und die Gesetzesentwürfe dazu leiten in ganz unterschiedliche Richtungen. Ansätze sind, ob das Begleiten von Suizid aus-schließlich in den Händen der Ärzte liegt oder ob generell jede Art der Beihilfe grundsätzlich als straf-bar gilt. Sicher ist, dass die Patienten Zugang zu Beratungen haben müssen, ob durch staatliche Beratungsstellen oder durch den behandelnden Arzt, ist noch nicht geklärt. Die neuen Gesetzesvorschläge müssen erst im Bundestag beraten werden. Bis dahin müssen sich die Ärzte und Ärztinnen und deren Patienten auf die Vorgaben beschränken, die bereits vorhanden sind. Dieses Thema ist also noch in Diskussion und wird es auch noch einige Zeit bleiben. Wichtig bei diesem Thema zu wissen, ist welche Arten der Sterbehilfe es gibt. Die aktive Sterbehilfe ist das Verabreichen des tödlichen Medikaments bzw. der tödlichen Dosis durch eine andere Person, meistens der behandelnde Arzt. Diese Art der Beihilfe wird durch den §216 StGB (Tötung auf Verlangen)und den§212 StGB (Totschlag) geahndet. Die passive Sterbehilfe hingegen setzt das Einverständnis des Patienten voraus, oft in Form einer Patientenverfügung, nach der alle Ärzte und behandelndes Personal verpflichtend handeln muss. Passiv bedeutet dabei, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr eingeleitet werden oder auch beendet werde, wie z.B. künstliche Ernährung oder Beatmung oder die Gabe von Medikamenten. Die weniger bekannte Art ist die indirekte Sterbehilfe, bei der kurzfristige Methoden verwendet werden, welche langfristig den Tod herbeiführen, wie das Verabreichen von Morphin bei starken Schmerzen. Da die Sterbehilfe immer mit ärztlicher Hilfe zusammenhängt, ohne die man nicht an die lebensbeendenden Medikamente käme und die Ärzte und Ärztinnen oft noch strafrechtlich belangt werden, ist dieses Thema immer noch eine Grauzone. Ob es je eine Ausnahme für unheilbare Krankheiten geben wird, bleibt immer noch ein Rätsel.

Hier geht es zum Original Urteil:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html

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Ansprechpartner

Reiner Henrich